Das Thema Homosexualität in der Synode H.B. 1992-1999

  von Peter Karner*

In der Generalsynode 1992 hat ein evangelikaler lutherischer Synodale verlangt, daß das Problem „Homosexuelle und Kirche“ behandelt wird – in der Hoffnung, daß Homosexualität durch die Generalsynode als Sünde verurteilt werden würde. Die intensive Arbeit des Theologischen Ausschusses der Generalsynode hat dann eine der besten theologischen Stellungnahmen Europas zustandegebracht(1994). Dieses Papier setzt sich mit den spärlichen biblischen Belegstellen über die Homosexualität und den Ergebnissen der modernen anthropologischen Forschung auseinander. – Wir haben dieses Dokument im Heft 7/8-1994 veröffentlicht. Daraufhin wurden allen evangelischen Pfarrgemeinden in Österreich drei einschlägige Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Von den 9 Pfarrgemeinden unserer Kirche haben 7 positiv geantwortet, eine ablehnend und eine neutral (1996). Diese Stellungnahmen unserer Pfarrgemeinden haben wir im Heft 10-1995 veröffentlicht. Trend aller dieser in den Gemeindevertretungen abgestimmten Stellungnahmen ist die Integration der homosexuellen Mitchristen und Mitchristinnen in das kirchliche bzw. gemeindliche Leben.

Diese Integration hat sich in der Frage nach der Segnung homosexueller Lebensgemeinschaften zugespitzt. In der Evang. Kirche A.B. wurde dieses Problem trotz bisheriger intensiver theologischer Arbeit mit Rücksicht auf konservative evangelikale Gruppen – die allerdings auch im Gegensatz zum biblischen Gebot  nicht die Todesstrafe für männliche Homosexuelle verlangen – hauptsächlich in Oberösterreich „aufs Eis"  gelegt. Eine lutherische Denkschrift zu „Bibel und Bekenntnis“ hatte die Lage auch nicht entspannt und außerdem „wolle man sich durch die organisierten Homosexuellen nicht dem Staat gegenüber instrumentalisieren lassen!" (Dantine)

Wie seit 30 Jahren geht unsere Kirche in heiklen Fragen einen anderen Weg. Auf Grund der positiven Stellungnahmen unserer Pfarrgemeinden hat der Oberkirchenrat H.B. der Synode H.B. 1998 die Zustimmung zur Segnung  homosexueller Lebensgemeinschaften vorgeschlagen. Die Basis hat dem grundsätzlich zustimmt, aber als Voraussetzung die Erarbeitung von kirchenrechtlichen und liturgischen (Gottesdienstablauf für die Segnung) Richtlinien verlangt. Da der Oberkirchenrat H.B. zusammen mit den zuständigen Ausschüssen beauftragt wurde, legt er diese Richtlinien der kommenden Synode H.B. vor. Da ein Beschluß der Synode H.B. 1998 festgestellt hat, daß man wohl auch die Segnung heterosexueller Lebensgemeinschaften anbieten müsse, sieht der Antrag des Oberkirchenrat H.B. an die Synode beides vor.

*Landessuperintendent und Pfarrer i.R. HR Mag. Peter Karner
aus: Reformiertes Kirchenblatt November 1999  

 

Segnung nicht-standesamtlich geschlossener Partnerschaften
Bericht von der 2. Session der 14. Synode H.B.  

von Thomas Hennefeld*

Die 2. Session der 14. Synode H.B. hat am 8. November 1999 in Bregenz beschlossen, den Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich Segnungsgottesdienste für Partnerschaften, die nicht standesamtlich geschlossen worden sind, zu empfehlen. Die Durchführung solcher Gottesdienste ist an den Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung gebunden. Der/die jeweilige Gemeindepfarrer/pfarrerin hat das Recht die Abhaltung solcher Gottesdienste aus Gewissensgründen abzulehnen.

Diesem Beschluss ist eine differenzierte Debatte vorangegangen, bei der es vor allem darum ging, ob das Wort Trauung statt Segnung eingesetzt werden soll. Auf Antrag der Bludenzer Pfarrerin Mag. Eva Maria Franke wurde eine Kompromisslösung gefunden. Im Beschluss kommt zwar der Begriff Trauung nicht vor, im Kommentar wird allerdings die Segnung mit einer Trauung gleichwertig definiert. Dahinter steht das theologische Argument, daß es nach reformiertem Verständnis nicht wertvollere und mindere Segen geben könne.

Daher ist es zu einer Abänderung der Vorlage des Oberkirchenrat H.B. gekommen (Reformiertes Kirchenblatt, Synodalbeilage 11/99) Nun ist von „nicht standesamtlich geschlossenen Partnerschaften“ die Rede, anstatt von „nicht ehelichen Partnerschaften“. In den letzten Wochen haben die Medien ausführlich über unseren Beschluß berichtet. So manches ist missverständlich oder falsch kolportiert worden, was zu einer noch größeren Aufregung in der Öffentlichkeit und vor allem in den Pfarrgemeinden geführt hat.  

 

So ist festzustellen:

1. Es handelt sich bei dem Beschluss um eine Segnung, nicht um eine Trauung. Eine Trauung ist zwar auch eine Segnung, aber nicht umgekehrt, Der Pfarrer ist ausdrücklich berechtigt, eine solche Segnung aus Gewissensgründen abzulehnen, was für eine Trauung nicht gilt. Dazu verpflichtet ihn das Kirchenrecht.

2. Der Segen ist nicht etwas, das der Pfarrer, die Kirche oder sonst jemand spendet, bei dem Segen handelt es sich vielmehr um eine Bitte, so wie wir auch am Ende eines Gottesdienstes um den Segen bitten. Diese Segensbitte zurückzuweisen, wenn sie ernst gemeint ist, steht niemandem zu.

3. Der Beschluss hat unmittelbar keine Folgen: Aufgrund unserer Struktur der Gemeindeautonomie kann so ein Beschluss nur eine Empfehlung an die Gemeinde sein. Die Gemeinden haben in ihren Gremien zu beraten und müssen in den jeweiligen Gemeindevertretungen eine Entscheidung treffen. Vorgegeben ist allerdings der Text. Die Gemeindevertretungen können nur über den Wortlaut des Beschlusses abstimmen, ihn aber nicht verändern.

4. Wenn die Gemeindevertretung dem Beschluss zugestimmt hat und die Auflagen erfüllt sind (siehe Grundsätze) ist der Pfarrer oder die Pfarrerin grundsätzlich befugt, Segnungsgottesdienste durchzuführen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat aber noch immer die Freiheit aus Gewissensgründen Ja oder Nein zur Segnung zu sagen

5. Kirchenrechtlich haben solche Segnungsgottesdienste keine Konsequenzen. Sie sollen zwar dokumentiert, nicht aber in den Matrikelbüchern geführt werden.

 

Der Beschluss wurde weder aus Effekthascherei noch aus Nachgiebigkeit gegenüber dem Zeitgeist gefällt, sondern aus wohl überlegten Gründen.

Die Synode H.B. ist der Überzeugung, dass sie mit diesem Beschluss im Sinn des Evangeliums und des Geistes Jesu gehandelt hat, dem Menschen den Vorrang vor dem Gesetz oder einer bestimmten kirchlichen Tradition einzuräumen. So ist unser Beschluss nach intensiver Auseinandersetzung mit der Heiligen Schrift und unter Berücksichtigung theologischer und humanwissenschaftlicher Blickwinkel zustandegekommen. Denn die Bibel kennt angeborene Homosexualität oder die Neigung dazu nicht. Biblische Texte gehen immer davon aus, daß es sich bei Homosexualität um eine pervertierte Sexualität handelt, die neben heterosexuellen Beziehungen ausgelebt wird. Die Bibel geht sogar so weit, für Homosexualität die Todesstrafe zu verlangen ( 3.Mose 20,13).

Theologisch können vor allem zwei Punkte ins Treffen geführt werden:

1. Im Kern biblischer Botschaft steht die Nächsten und die Gottesliebe. In erster Linie sind zwei Menschen durch Liebe, Treue und das Versprechen, ein Leben lang zusammenzubleiben, und nicht durch das Geschlecht miteinander verbunden.

2. Jesus steht immer auf der Seite der Ausgegrenzten und Diskriminierten und wird dafür oft genug gescholten, ja sogar gehasst. Es gilt das weise Wort des jüdischen Religionsphilosophen Pinchas Lapide: Es gibt zwei Arten , die Bibel zu lesen. Wir können sie wörtlich nehmen oder ernst.

Schlussbemerkung:

Ein ganz ähnlicher Prozess wie in der Frage der Segnung homosexueller Menschen ist der Frauenordination in der Evangelischen Kirche vorausgegangen. Auch in dieser Frage stand Unverständnis vielerorts am Anfang. Auch damals wurde mit der Bibel argumentiert. Damals gab es auch Aufschreie der Entrüstung und die Sorge, ob sich nicht eine Kirche, in der es geistliche Amtsträgerinnen gibt, vom Evangelium wegbewegt. Heute regt sich kaum jemand darüber auf. Vielleicht kann daraus geschlossen werden, dass die Segnung homosexueller Menschen in einem Jahrzehnt ebenfalls kein Ärgernis mehr ist. Es ist zu hoffen.

*Mag. Thomas Hennefeld, Pfarrer in der Evangelisch-Reformierten Pfarrgemeinde Wien-West (Zwinglikirche)
aus: Reformiertes Kirchenblatt Dezember 1999 / Jänner 2000

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