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In der Generalsynode
1992 hat ein evangelikaler
lutherischer Synodale verlangt, daß das Problem „Homosexuelle und Kirche“
behandelt wird – in der Hoffnung, daß Homosexualität durch die Generalsynode
als Sünde verurteilt werden würde. Die intensive Arbeit des Theologischen
Ausschusses der Generalsynode hat dann eine der besten theologischen
Stellungnahmen Europas zustandegebracht(1994). Dieses Papier setzt sich mit den
spärlichen biblischen Belegstellen über die Homosexualität und den
Ergebnissen der modernen anthropologischen Forschung auseinander. – Wir haben
dieses Dokument im Heft 7/8-1994 veröffentlicht. Daraufhin wurden allen
evangelischen Pfarrgemeinden in Österreich drei einschlägige Fragen zur
Beantwortung vorgelegt. Von den 9 Pfarrgemeinden unserer Kirche haben 7 positiv
geantwortet, eine ablehnend und eine neutral (1996). Diese Stellungnahmen
unserer Pfarrgemeinden haben wir im Heft 10-1995 veröffentlicht. Trend aller
dieser in den Gemeindevertretungen abgestimmten Stellungnahmen ist die
Integration der homosexuellen Mitchristen und Mitchristinnen in das kirchliche
bzw. gemeindliche Leben.
Diese Integration hat sich in der Frage nach der
Segnung homosexueller Lebensgemeinschaften zugespitzt. In der Evang. Kirche A.B.
wurde dieses Problem trotz bisheriger intensiver theologischer Arbeit mit Rücksicht
auf konservative evangelikale Gruppen – die allerdings auch im Gegensatz zum
biblischen Gebot nicht die
Todesstrafe für männliche Homosexuelle verlangen – hauptsächlich in Oberösterreich
„aufs Eis" gelegt. Eine lutherische Denkschrift zu „Bibel und Bekenntnis“
hatte die Lage auch nicht entspannt und außerdem „wolle man sich durch die
organisierten Homosexuellen nicht dem Staat gegenüber instrumentalisieren
lassen!" (Dantine)
Wie seit 30 Jahren geht unsere Kirche in heiklen
Fragen einen anderen Weg. Auf Grund der positiven Stellungnahmen unserer
Pfarrgemeinden hat der Oberkirchenrat H.B. der Synode H.B. 1998 die Zustimmung
zur Segnung homosexueller
Lebensgemeinschaften vorgeschlagen. Die Basis hat dem grundsätzlich zustimmt,
aber als Voraussetzung die Erarbeitung von kirchenrechtlichen und liturgischen (Gottesdienstablauf
für die Segnung) Richtlinien verlangt. Da der Oberkirchenrat H.B. zusammen mit
den zuständigen Ausschüssen beauftragt wurde, legt er diese Richtlinien der
kommenden Synode H.B. vor. Da ein Beschluß der Synode H.B. 1998 festgestellt
hat, daß man wohl auch die Segnung heterosexueller Lebensgemeinschaften
anbieten müsse, sieht der Antrag des Oberkirchenrat H.B. an die Synode beides
vor.
*Landessuperintendent
und
Pfarrer i.R. HR Mag. Peter Karner
Segnung
nicht-standesamtlich geschlossener Partnerschaften
von Thomas Hennefeld*
Die 2. Session der 14. Synode H.B. hat am 8.
November 1999 in Bregenz beschlossen, den Pfarrgemeinden der Evangelischen
Kirche H.B. in Österreich Segnungsgottesdienste für Partnerschaften, die nicht
standesamtlich geschlossen worden sind, zu empfehlen. Die Durchführung solcher
Gottesdienste ist an den Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung gebunden.
Der/die jeweilige Gemeindepfarrer/pfarrerin hat das Recht die Abhaltung solcher
Gottesdienste aus Gewissensgründen abzulehnen.
Diesem
Beschluss ist eine differenzierte Debatte
vorangegangen, bei der es vor allem darum ging, ob das Wort Trauung statt
Segnung eingesetzt werden soll. Auf Antrag der Bludenzer Pfarrerin Mag. Eva
Maria Franke wurde eine Kompromisslösung gefunden. Im Beschluss kommt zwar der
Begriff Trauung nicht vor, im Kommentar wird allerdings die Segnung mit einer
Trauung gleichwertig definiert. Dahinter steht das theologische Argument, daß
es nach reformiertem Verständnis nicht wertvollere und mindere Segen geben könne.
Daher ist es zu einer Abänderung der Vorlage des
Oberkirchenrat H.B. gekommen (Reformiertes Kirchenblatt, Synodalbeilage 11/99)
Nun ist von „nicht standesamtlich geschlossenen Partnerschaften“ die Rede,
anstatt von „nicht ehelichen Partnerschaften“. In den letzten Wochen haben
die Medien ausführlich über unseren Beschluß berichtet. So manches ist missverständlich
oder falsch kolportiert worden, was zu einer noch größeren Aufregung in der Öffentlichkeit
und vor allem in den Pfarrgemeinden geführt hat.
So ist festzustellen:
1.
Es handelt sich bei dem Beschluss um eine Segnung,
nicht um eine Trauung. Eine Trauung ist zwar auch eine Segnung, aber nicht
umgekehrt, Der Pfarrer ist ausdrücklich berechtigt, eine solche Segnung aus
Gewissensgründen abzulehnen, was für eine Trauung nicht gilt. Dazu
verpflichtet ihn das Kirchenrecht.
2. Der Segen ist nicht etwas, das der Pfarrer, die
Kirche oder sonst jemand spendet, bei dem Segen handelt es sich vielmehr um eine
Bitte, so wie wir auch am Ende eines Gottesdienstes um den Segen bitten. Diese
Segensbitte zurückzuweisen, wenn sie ernst gemeint ist, steht niemandem zu.
3. Der
Beschluss hat unmittelbar keine Folgen:
Aufgrund unserer Struktur der Gemeindeautonomie kann so ein Beschluss nur eine
Empfehlung an die Gemeinde sein. Die Gemeinden haben in ihren Gremien zu beraten
und müssen in den jeweiligen Gemeindevertretungen eine Entscheidung treffen.
Vorgegeben ist allerdings der Text. Die Gemeindevertretungen können nur über
den Wortlaut des Beschlusses abstimmen, ihn aber nicht verändern.
4.
Wenn die Gemeindevertretung dem Beschluss
zugestimmt hat und die Auflagen erfüllt sind (siehe Grundsätze) ist der
Pfarrer oder die Pfarrerin grundsätzlich befugt, Segnungsgottesdienste durchzuführen.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat aber noch immer die Freiheit aus Gewissensgründen
Ja oder Nein zur Segnung zu sagen
5. Kirchenrechtlich haben solche Segnungsgottesdienste
keine Konsequenzen. Sie sollen zwar dokumentiert, nicht aber in den Matrikelbüchern
geführt werden.
Der
Beschluss wurde weder aus Effekthascherei noch
aus Nachgiebigkeit gegenüber dem Zeitgeist gefällt, sondern aus wohl überlegten
Gründen.
Die Synode H.B. ist der Überzeugung,
dass sie mit
diesem Beschluss im Sinn des Evangeliums und des Geistes Jesu gehandelt hat, dem
Menschen den Vorrang vor dem Gesetz oder einer bestimmten kirchlichen Tradition
einzuräumen. So ist unser Beschluss nach intensiver Auseinandersetzung mit der
Heiligen Schrift und unter Berücksichtigung theologischer und
humanwissenschaftlicher Blickwinkel zustandegekommen. Denn die Bibel kennt
angeborene Homosexualität oder die Neigung dazu nicht. Biblische Texte gehen
immer davon aus, daß es sich bei Homosexualität um eine pervertierte Sexualität
handelt, die neben heterosexuellen Beziehungen ausgelebt wird. Die Bibel geht
sogar so weit, für Homosexualität die Todesstrafe zu verlangen ( 3.Mose
20,13).
Theologisch können vor allem zwei
Punkte ins
Treffen geführt werden:
1. Im Kern biblischer Botschaft steht die Nächsten
und die Gottesliebe. In erster Linie sind zwei Menschen durch Liebe, Treue und
das Versprechen, ein Leben lang zusammenzubleiben, und nicht durch das
Geschlecht miteinander verbunden.
2. Jesus steht immer auf der Seite der Ausgegrenzten
und Diskriminierten und wird dafür oft genug gescholten, ja sogar gehasst. Es
gilt das weise Wort des jüdischen Religionsphilosophen Pinchas Lapide: Es gibt
zwei Arten , die Bibel zu lesen. Wir können sie wörtlich nehmen oder ernst.
Schlussbemerkung:
Ein ganz ähnlicher
Prozess wie in der Frage der
Segnung homosexueller Menschen ist der Frauenordination in der Evangelischen
Kirche vorausgegangen. Auch in dieser Frage stand Unverständnis vielerorts am
Anfang. Auch damals wurde mit der Bibel argumentiert. Damals gab es auch
Aufschreie der Entrüstung und die Sorge, ob sich nicht eine Kirche, in der es
geistliche Amtsträgerinnen gibt, vom Evangelium wegbewegt. Heute regt sich kaum
jemand darüber auf. Vielleicht kann daraus geschlossen werden, dass die Segnung
homosexueller Menschen in einem Jahrzehnt ebenfalls kein Ärgernis mehr ist. Es
ist zu hoffen.
*Mag. Thomas Hennefeld