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Die
2. Session der 14. Synode H.B. hat am 8. November 1999 in Bregenz
beschlossen, den Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich
Segnungsgottesdienste für nicht-eheliche Partnerschaften zu
empfehlen. Die Durchführung solcher Gottesdienste ist an den
Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung* gebunden. Der/die
jeweilige Gemeindepfarrer/pfarrerin hat das Recht, die Abhaltung
solcher Gottesdienste aus Gewissensgründen abzulehnen.
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Voraussetzung
für einen Segnungsgottesdienst ist, dass einer/eine der Partner/Partnerinnen evangelischen Bekenntnisses ist.
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Über
die Überlassung von Kirchengebäuden für Segnungsgottesdienste,
die von Gastpfarrern/pfarrerinnen durchgeführt werden,
entscheidet das zuständige Presbyterium gemäß § 90 (1) 5 KV.
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Der
gottesdienstliche Charakter der Segnung von nicht-ehelichen
Partnerschaften ist in jedem Fall zu wahren. Der Umgang mit der Öffentlichkeit
und den Medien hat sich nach den örtlichen Gepflogenheiten („Hausordnung
der jeweiligen Kirche“) im Hinblick auf die Kasualgottesdienste zu
richten.
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Wünscht
einer/eine der Partner/Partnerinnen, dass ein/e Seelsorger/in seiner/ihrer Kirche am Segnungsgottesdienst mitwirkt, so besteht seitens
der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich kein Hindernis.
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Segnungsgottesdienste
für nicht-eheliche Partnerschaften sind in der jeweiligen
Pfarrgemeinde in geeigneter Weise zu dokumentieren. Eine
Bestätigung über die Durchführung eines solchen Gottesdienstes
kann auf Wunsch ausgestellt werden.
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Um Missverständnisses zu vermeiden,
empfiehlt sich die Erarbeitung eines Info-Prospekts über die Segnung
von nicht standesamtlich geschlossenen hetero- bzw. homosexuellen
Partnerschaften, d.h. jeweils einen für die Evangelische Kirche H.B.
* Die
Gemeindevertretung der Reformierten Stadtkirche hat die Umsetzung der
Richtlinie im Frühjahr 2000 mit großer Mehrheit beschlossen.
Grundsätze für den
Gottesdienst:
öffentlicher Gottesdienst, der in seiner Wertigkeit einer
kirchlichen Trauung entspricht;
evangeliumsgemäße Verkündigung;
Bereitschaft zu dauerhaftem Zusammenleben;
Segensformulierung, die die Partner/Partnerinnen als Paar anspricht und zugleich
jeden sakramentalen Charakter vermeidet;
von Ersatzhandlungen wie Salbungen ist abzusehen;
die Segnung nicht standesamtlich geschlossener Partnerschaften geschieht im
Namen Gottes und
bedarf daher
an keiner Stelle der Liturgie einer theologischen
Rechtfertigung, das gilt insbesondere für die Begrüßung, die
Predigt und die Segnungsformel;
gemäß der reformierten freien Predigtwahl keine Textvorschläge für die Predigt;
die Segnung nicht standesamtlich geschlossener Partnerschaften darf keine
rigoroseren moralischen Standards voraussetzen als die kirchliche Trauung
bisheriger Praxis;
für
unsere Kirche sind nicht standesamtlich geschlossene Partnerschaften keine
defizitären
Partnerschaften im Vergleich zu ehelichen Partnerschaften, sondern eine eigene
Form der Partnerschaft vor Gott und
in der Welt.
Peter Karner:
Segnung für Partnerschaften,
die nicht standesamtlich geschlossen worden sind.
Evangelische
Christen sind anders, ganz besonders die Reformierten, also die Söhne
und Töchter der Schweizer Reformation. Und gerade jetzt hat ihr
Kirchenparlament, die Synode H.B., wieder einmal für eine „konfessionelle
Sensation“ gesorgt. Ihr Beschluss: „Es werden Segnungsgottesdienste
für Partnerschaften empfohlen, die nicht standesamtlich geschlossen
worden sind. (Heterosexuell und homosexuell). Die Durchführung solcher
Gottesdienste ist an den Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung
(= Parlament der Pfarrgemeinde) gebunden. Der, die jeweilige Pfarrer/in
hat das Recht, die Abhaltung solcher Gottesdienste aus Gewissensgründen
abzulehnen.“
Vorausgegangen
ist eine 7jährige theologische Diskussion, die die Reformierten mit den
Lutheranern gemeinsam in der Generalsynode geführt haben. Frucht dieser
Zusammenarbeit waren mehrere Stellungnahmen des gemeinsamen
theologischen Ausschusses, die die beiden evangelischen Kirchen gern
jedem Interessenten zur Verfügung stellen. In einem zweiten Akt
sollten dann die Pfarrgemeinden Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen
sind in der Reformierten (=evang. H.B.) Kirche positiv ausgefallen, in
der Lutherischen Kirche (=evang. A.B.) hat sich allerdings eine
militante evangelikale Opposition bemerkbar gemacht. Die Rücksicht auf
diese „Fundis“ ist auch der Grund, warum die lutherische Kirche noch
nicht den gleichen Beschluss gefasst hat wie die Reformierten.
Von
der katholischen Kirche - sie ist trotz des „Augsburger Spektakels“
römisch-katholisch geblieben - ist zu dem Beschluss ein klares Nein
gekommen. Erschwert wird das ökumenische Gespräch aber vor allem
dadurch, dass die katholische Kirche und eine effekthascherische
Medienmaschinerie den Reformierten beharrlich unterstellen, sie würden
eine „Trauung für Homosexuelle“ anbieten. Wie die Reaktionen der
Politik gezeigt haben, war der reformierte Beschluss ein Signal in die
richtige Richtung, nämlich die vollständige Integration der
homosexuellen Mitmenschen. Reformierte Christen ziehen eben Taten
folgenlosen „Entschuldigungsritualen“ vor.